Satzung

Durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung geänderte Fassung vom 28.02.2007.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen

Förderverein Schöninger Speere

Erbe der Menschheit e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Schöningen.

Der Verein wurde mit Wirkung vom 31. Juli 2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt unter Nr. 800 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 8.06.2000 und endet am 31.12.2000.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

– die Förderung und Unterstützung des archäologisch-

naturwissenschaftlichen Forschungsprojektes

im Tagebau Schöningen,

– die Förderung der Errichtung und des Betriebes

eines Museums und einer Forschungsstätte

in Schöningen sowie

– die Verbreitung der Kenntnis der Menschheits-, Technik-,

Umwelt- und Kulturgeschichte

Zur Erreichung der o. g. Ziele ermöglicht der Verein wissenschaftliche Untersuchungen und Analysen, die Durchführung wissenschaftlicher und zeichnerischer Dokumentationen sowie Konservierungsmaßnahmen archäologischer und naturwissenschaftlicher Befunde und Funde. Darüber hinaus ermöglicht der Verein vor allem durch die Akquisition von Spendengeldern Maßnahmen zur Realisation der Forschungs- und Ausstellungsstätte. Der Verein führt ferner Seminare und Kolloquien, Vortragsreihen, Vorführungen, Ausstellungen und Exkursionen durch und sorgt mittels der elektronischen und der Printmedien auch für die überregionale Bekannt-machung der Forschungsergebnisse und Museumspläne.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie sonstige Zuwendungen Dritter.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des Privat-rechts und des öffentlichen Rechts erwerben, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchten.

Der Eintritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um den Verein oder um die Archäologie im Raum Schöningen durch besondere Leistungen materieller und ideeller Art verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich angezeigt werden. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.

Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwider handeln, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 5 Beiträge

Zur Umsetzung der Vereinszwecke werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder können auch höhere Beiträge leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

– bei natürlichen Personen durch Austritt,

Ausschluß oder Tod;

– bei juristischen Personen durch Austritt,

Ausschluß oder wenn sie aufhören, zu bestehen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung,

– der Beirat.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,

– dem stellv. Vorsitzenden/der stellv. Vorsitzenden,

– dem 2. stellv. Vorsitzenden/der 2. stellv. Vorsitzenden,

– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

– dem Schriftführer/der Schriftführerin.

Darüber hinaus können bis zu 10 Personen als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Vereins. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Vereinsvorsitzenden; die Berufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der/die 2. stellv. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 9 Beirat

Dem Beirat gehören bis zu 20 Persönlichkeiten aus den Bereichen Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Politik und Verwaltung an. Sie werden vom Vorstand unmittelbar oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; eine Verlängerung ist zulässig.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in organisatorischen, finanziellen, wissenschaftlichen und kulturellen Fragen zu beraten und Verbindungen zu Personen und Institutionen des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und Forschung herzustellen, die dem Zweck des Vereins dienen.

Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr auf Ladung des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung zusammen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

– die Wahl des Vorstands, des Beirats und

der zwei Rechnungsprüfer,

– den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr,

– die Entlastung des Vorstands nach

geprüfter Rechnungslegung,

– die Höhe des Jahresbeitrags,

– die Abänderung der Satzung,

– die Auflösung des Vereins,

sowie in den sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellv. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über deren Annahme die Mitgliederversammlung beschließt.

Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/Sie ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei etwaiger Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden bzw. vom/von der stellv. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfung

Das Vermögen des Vereins wird durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet und alljährlich von mindestens zwei, höchstens jedoch drei aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmende Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen geprüft, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht erstatten.

Die Rechnungsprüfer/innen dürfen kein Vorstands-amt bekleiden. Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Im ersten Jahr wird einer der Rechnungsprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt.

§ 12 Änderung der Satzung

Für eine Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für eine Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einberufen ist, eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen solchen Beschluß faßt.

Das nach Liquidation oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Schöningen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur oder des Denkmalschutzes zu verwenden.

Schöningen, den 28. Februar 2007